Die Vergütung eines Sachverständigen beim Privatgutachten richtet sich nach dem Vorschriften des Werkvertragsrecht.

Nach § 632 BGB wird der Unternehmer (Sachverständiger) auch dann ein Vergütungsanspruch gewährt, wenn er mit dem Besteller (Auftraggeber) keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hat.

 

Die Vergütung / Stundensatz hängt vom Sachgebiet, Schwierigkeitsgrad des Gutachtens ab. 

 

Die übliche Vergütung ist die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistungen gewährt zu werden pflegt.

 

Hinzu kommen Nebenkosten.

Reisekosten (Fahrtkosten), Fotos, Kopien und Ausdrucke, Schreibkosten für Reinschrift des Gutachtens.

 

Ein Privatgutachten muss in einem Rechtsstreitverfahren von der Gegenpartei

nicht angenommen werden, auch wenn diese Partei Gelegenheit hatte, sich am Ortstermin zu beteiligen und ihre Standpunkte darzulegen.

 

Wenn die Gegenpartei das Gutachten annimmt, wird das Gericht dies in der Regel aufnehmen und zunächst kein weiteres gerichtliches Gutachten beauftragen. Wird das Gutachten von der anderen Partei nicht akzeptiert, so ist vom Gericht ein anderer Sachverständiger zu beauftragen.