Begriffsdefinition Gutachten


Gerichtsgutachten

Auftraggeber Gericht.

Da ein Urteil jedoch zumeist nicht nur von juristischen, sondern auch

technischen -fachlichen Erwägungen und Bewertungen der Rechtsstreitigkeit abhängt, benötigt der Richter den Sachverständigen.

Hier erwartet das Gericht vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, fachliche Hilfe auf handwerklichen / technischem Gebiet.

Der Sachverständige hat sich dagegen zu Rechtsfragen nicht zu äußern.

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten ist ein Privatgutachten, dass von beiden Parteien in Auftrag gegeben wird und dessen Tatsachenfeststellungen für die Parteien verbindlich sein sollten. Insbesondere im Zuge der außergerichtlichen Einigung ist das Schiedsgutachten von großer Bedeutung.

Schwerpunkt der Aufgabe, ist die Feststellung und Bewertung von fachlich-technischen Fragen, ihm obliegt nicht, die Festlegung von verbindlichen Rechtsfolgen.

Im Rahmen des Schiedsgutachten sollten die Parteien gemeinsam eine Vereinbarung treffen, ein Schiedsgutachten einzuholen (Schiedsgutachtenvertrag bzw. Schiedsgutachterabrede)

Schiedsgutachterabrede wird vorab vertraglich für den Fall einer

Auseinandersetzung geschlossen. (z. B. Streitigkeiten über Mängel)

 

Besonderheit des Schiedsgutachtervertrages ist, dass beide Parteien den Auftrag erteilen (und unterschreiben) und für das Gutachterhonorar gesamtschuldnerisch haften.

 

Kosten des Gutachten werden entweder nach einer vom Sachverständigen vorgeschlagenen Quote oder einer vorab festgelegten Quote geregelt.



Privatgutachten

Privatgutachten werden alle Gutachten bezeichnet, die außergerichtlich erstattet werden, für private Auftraggeber.

 

Mögliche Auftraggeber

 

Privatpersonen, Rechtsanwälte, Unternehmungen, Versicherungen, Banken, Gesellschaftliche Institutionen, wie z.B. Stiftungen oder Vereine

Parteien, Gewerkschaften und Behörden

 


Vergleich

Eine Zielsetzung der privatgutachterlichen Tätigkeit ist es, zur Vermeidung langwieriger und kostspieliger Rechtsstreitigkeit beizutragen und die Parteien bei einer gütlichen und außergerichtlichen Einigung zu unterstützen.

 

Da beim Privatgutachten beide Seiten zum Ortstermin eingeladen werden sollten, bzw.

beim Schiedsgutachten müssen, kann es durchaus vorkommen, dass die Parteien im

Verlaufe des gemeinsamen Termins Vergleichsbereitschaft signalisieren.

 

Ein Vergleich kann nur bei der privatgutachterlichen Tätigkeit in Frage kommen.

 

Ist der Sachverständige im gerichtlichen Auftrag tätig, so hat er keinen Vergleich aufzusetzen, sondern das Gericht über die Vergleichsabsichten der Parteien zu informieren.